Das Wegschmeißen oder Fallenlassen der Gerte ist nicht gestattet und kann sich unter Umständen negativ auf die Bewertung auswirken. Foto: Equipics/Zachrau
Das Wegschmeißen oder Fallenlassen der Gerte ist nicht gestattet und kann sich unter Umständen negativ auf die Bewertung auswirken. Foto: Equipics/Zachrau

Do’s and Don’ts auf dem Turnier

Vom bunten Jacket über das Verreiten bis zum Schwänzen der Siegerehrung – auf dem Turnier können Reitern in allen Disziplinen zahlreiche Sonderfälle und Kuriositäten begegnen, die die Frage aufkommen lassen: Ist das eigentlich erlaubt oder nicht? Wir haben unsere Follower bei Instagram gefragt, was sie schon immer einmal wissen wollten und was sie schon alles auf Turnierplätzen erlebt haben. Die interessantesten Fälle haben wir mit zwei Richterinnen besprochen, die genau wissen, was geht und was nicht: Susanne Lange und Sandra Ernst über Do’s and Don’ts auf dem Turnier.

Die richtige Ausrüstung

Im Springen häufiger zu sehen, in der Dressur immer noch selten: Bunte Jackets. Während diese prinzipiell in beiden Disziplinen erlaubt sind, sind es cognacfarbene – oder andere helle – Stiefel streng genommen nicht. Susanne Lange und Sandra Ernst, die beide sowohl im Dressurviereck als auch im Parcours als Richterinnen tätig sind, verweisen dazu auf den LPO-Ausrüstungskatalog der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), der wichtige Hinweise zur zugelassenen Ausrüstung von Reitern und Pferden enthält und kostenlos auf der FN-Website heruntergeladen werden kann. „Die LPO und den dazugehörigen Ausrüstungskatalog sollte wirklich jeder Reiter kennen, der an Turnieren teilnehmen möchte”, betonen unsere Expertinnen. Auf Seite 40/41 besagt er, dass

– „Dunkle Reitstiefel oder
– Dunkle Stiefeletten in Kombination mit gleichfarbigen, enganliegenden Chaps (Stiefelschäfte)”

vorgeschrieben sind. „Wir würden in der Praxis zwar niemanden disqualifizieren, der mit hellen Stiefeln reitet”, erläutert Susanne Lange. „Tatsächlich kann dies aber trotzdem zu Problemen führen. Frei nach dem Motto, ‘Unwissenheit schützt vor Strafe nicht’, ist die falsche Ausrüstung – und damit eben auch ein heller Reitstiefel – nämlich ein Einspruchsgrund im Falle einer Platzierung.” Wer also sichergehen will, sollte gemäß Ausrüstungskatalog auf eine dunkle Stiefelvariante zurückgreifen. „Damit wahrt man schließlich auch eine lange Tradition im Reitsport”, ergänzt Sandra Ernst.

„Falsche Ausrüstung – auch ein heller Reitstiefel – ist ein Einspruchsgrund bei einer Platzierung.” – Susanne Lange

Gemäß Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) sind dunkle Stiefel vorgeschrieben. Foto: Equipics/Zachrau
Gemäß Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) sind dunkle Stiefel vorgeschrieben. Foto: Equipics/Zachrau

Ähnlich wie mit dem hellen Reitstiefel verhält es sich übrigens auch mit einer fehlenden zweiten Startnummer. Denn die ist seit Neuauflage der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) durch die FN im letzten Jahr wieder vorgeschrieben. Während zuvor eine Zeit lang nur eine Startnummer gut sichtbar am Pferd platziert sein musste, sind es nun also wieder zwei, eine an jeder Seite. Noch strenger geregelt als die erlaubte Ausrüstung des Reiters ist, natürlich insbesondere zum Schutz der Tiere, die des Pferdes. Der Katalog der FN enthält ausführliche Informationen, unter anderem zu Gebissen, Reithalftern und Hilfszügeln. Verstöße gegen die Vorgaben führen in diesen Punkten in aller Regel zum Ausschluss. „Wer beispielsweise mit dem falschen Gebiss unterwegs ist, wird disqualifiziert”, so Susanne Lange.

Nicht den Vorschriften entsprechende Ausrüstung kann aber nicht nur in der Prüfung selbst zum Problem werden. Auch für die Parcoursbegehung im Springen wird nach dem Regelwerk korrekte Reitkleidung verlangt. Reiter, die hier ohne Stiefel, Kappe und Co. unterwegs sind, riskieren ihre Teilnahme an der Prüfung. „Das hat in unserem traditionsverbundenen Sport natürlich auch etwas mit Respekt zu tun”, gibt Susanne Lange zu bedenken. Darüber hinaus wird natürlich auch auf dem Abreiteplatz genau hingeschaut. Auf die Frage, ob das Abreiten mit Fliegenmaske erlaubt ist, sagt Sandra Ernst: „Hier gibt es einen Unterschied zwischen Fliegenhaube und -maske. Eine Haube, die die Ohren des Pferdes bedeckt, ist erlaubt, auch in der Prüfung – siehe Ausrüstungskatalog Seite 37. Da steht aber auch: ‘Der Bereich der Augen und des Nasenrückens muss frei bleiben’. Eine den Großteil des Pferdekopfs bedeckende Fliegenmaske ist dementsprechend nicht zulässig, auch nicht beim Abreiten.” Grundsätzlich gilt: Auf dem Vorbereitungsplatz muss die Ausrüstung dieselbe sein, wie in der Prüfung. „Davon ausgenommen sind natürlich die ab Klasse M** erlaubten Schlaufzügel bei der dressurmäßigen Arbeit zum Abreiten im Springen”, ergänzt Susanne Lange.

Hitzefrei für Sakko und Frack

Das „Reiten ohne Jacket beziehungsweise Frack” sorgt in den Sommermonaten immer wieder für Verwirrung – gerade am Dressurviereck, wo sich viele Reiter fragen, ob dies auch für sie gilt. Die Antwort ist eindeutig: „Wenn das ‘Reiten ohne Jacket beziehungsweise Frack’ gestattet wird, gilt das immer für das gesamte Turnier”, so Susanne Lange. „Es kann allerdings für einzelne Prüfungen oder im Laufe des Tages wieder zurückgenommen werden.” Übrigens: Wer nach erteilter Erlaubnis ohne Sakko an den Start geht, muss keine Sorge haben, dass dies zu Lasten des guten Eindrucks oder gar der Bewertung geht. „Bei hohen Temperaturen erleben wir es häufig, dass die Springreiter erleichtert auf ihr Jacket verzichten, während viele Dressurreiter dennoch in Sakko oder Frack schwitzen. Das bleibt natürlich ihnen überlassen, aber sie brauchen sich in diesem Fall keine Gedanken wegen des ‘guten Eindrucks’ zu machen – das ‘Reiten ohne Jacket beziehungsweise Frack’ wird ja nicht ohne Grund ausgesprochen.”

Sonderfälle in der Prüfung

Zu den klassischen Sonderfällen während einer Dressurprüfung zählt das Verreiten. Schlagen Reiter und Pferd den falschen Weg ein, führt das zum Punktabzug. In auswendig gerittenen Prüfungen büßen sie dafür 0,2 Notenpunkte ein. Aber wie ist das bei Aufgaben, die vorgelesen und in Abteilungen geritten werden? Was passiert, wenn der Tetenreiter sich verreitet? In diesem Fall gibt es zwei Szenarien, die auch im Aufgabenheft beschrieben werden. Dort heißt es: „Folgt die Abteilung dem Tetenreiter bei einer falschen Lektion, erhält nur der Tetenreiter den Abzug für das Verreiten. Die Bewertung erfolgt für alle Reiter der Abteilung für die korrekt gerittene Lektion.” Und weiter: „Folgt die Abteilung dem Tetenreiter nicht bei der falschen Lektion, erhält nur der Tetenreiter den Abzug für das Verreiten. Die Bewertung erfolgt für alle Reiter der Abteilung für die korrekt gerittene Lektion nach dem Abläuten.” Und auch, wenn sich nicht die Tete, sondern der an zweiter, dritter oder vierter Stelle befindliche Reiter verreitet, gilt, dass nur dieser auch den entsprechenden Punktabzug erhält. „Man sollte immer die Aufgabe kennen, um die nötige Übersicht und Sicherheit mitzubringen und sein Pferd entsprechend auf die Lektionen vorbereiten zu können, auch, wenn man nicht an der Tete der Abteilung reitet”, so Susanne Lange. Auch interessant: Wenn Pferde während einer Prüfung zum Äppeln stehenbleiben. „Bei einer Einzelprüfung wird dadurch die jeweilige Lektion gestört und entsprechend niedriger bewertet. Beim Abteilungsreiten wirkt sich so etwas natürlich auch nur für denjenigen aus, dessen Pferd stehen bleibt, da können alle anderen ja gar nichts für”, erklärt Sandra Ernst. „Das betroffene Paar muss dann leider mit Abzügen in Gehorsam und Durchlässigkeit rechnen, aber für die anderen bleibt das ohne Konsequenzen.”

„Man sollte immer die Aufgabe kennen, um die nötige Übersicht und Sicherheit mitzubringen und sein Pferd entsprechend auf die Lektionen vorbereiten zu können, auch, wenn man nicht an der Tete der Abteilung reitet.” – Susanne Lange

Wird die Aufgabe vorgelesen und die Tete verreitet sich, kommt es darauf an, ob das Kommando richtig oder falsch war und ob die Abteilung folgt oder nicht. Foto: PEMAG
Wird die Aufgabe vorgelesen und die Tete verreitet sich, kommt es darauf an, ob das Kommando richtig oder falsch war und ob die Abteilung folgt oder nicht. Foto: PEMAG

Eine weitere Frage, die wir unseren Expertinnen stellten, bezog sich auf das Wiehern des Pferdes in der Prüfung. Beide sind sich einig: „Das Wiehern an sich wird erst einmal gar nicht bewertet. In der Regel gibt es dafür aber natürlich einen Grund, wodurch das Pferd abgelenkt wird. Insbesondere, wenn es dann häufiger wiehert, ist das natürlich ein Anzeichen dafür, dass die Losgelassenheit fehlt. Wenn das Wiehern folglich zu mangelnder Durchlässigkeit führt, wirkt es sich dementsprechend negativ auf die Leistung aus.” Pech hat der Reiter im Zweifelsfall übrigens auch, wenn sein Pferd während der Prüfung die Zunge über das Gebiss bekommt. „Er kann natürlich versuchen, noch weiter zu reiten, aber spätestens, wenn das Pferd dann die Zunge hochzieht oder rausstreckt, müssen wir das negativ in die Wertnote einfließen lassen”, sagt Sandra Ernst. „In der Regel ist es deshalb besser, die Hand zu heben und die Prüfung abzubrechen”, ergänzt Susanne Lange.

Etwas, das definitiv nicht erlaubt ist, ist das Wegschmeißen der Gerte. „Die Prüfung muss mit der gleichen Ausrüstung beendet werden, mit der sie begonnen wurde”, so Susanne Lange. Auch ein unauffälliges Fallenlassen der Gerte ist weder gestattet, noch ratsam: „Wenn die Richter sehen, dass der Reiter seine Gerte verliert – sei es beabsichtigt oder unbeabsichtigt – müssen sie sich natürlich fragen, ob die Zügelfäuste zu weit geöffnet sind, sodass die Reiterhand keine schöne Verbindung zum Pferdemaul aufbauen kann und der Reiter womöglich nicht genügend Kontrolle hat. Das wiederum hätte natürlich Auswirkungen auf die Bewertung.” Ebenfalls verboten ist das Raufführen des Pferdes auf das Viereck beziehungsweise den Prüfungsplatz. „Am Eingang ist Schluss”, betont Sandra Ernst. Ihre Kollegin ergänzt: „Ohne Sondergenehmigung ist das nicht möglich. Bis zum Rand des Vierecks beziehungsweise Einritts darf man sich führen lassen, ab dann müssen Reiter und Pferd allein zurechtkommen.”

Achtung, Hund in der Bahn

Ein Fall, der immer mal wieder vorkommt, ist, dass sich während der Prüfung ein Hund in die Bahn verirrt. Gerade im Springen ist das problematisch: „Wenn sich ein Hund im Parcours befindet und der Reiter daraufhin seinen Ritt unterbricht, muss er diesen natürlich danach an gleicher Stelle weiter fortsetzen. Das Problem ist, dass dann in der Regel keine genaue Zeit mehr ermittelt werden kann – insbesondere, wenn das Richtergremium und die Zeitmessung den Grund für die Unterbrechung nicht sofort mitbekommen haben. Das bedeutet, dass der Reiter, wenn er den Parcours nach seiner Unterbrechung fortsetzt und beendet, gesondert platziert werden muss”, erklärt Susanne Lange. „Auch in der Dressur muss in einem solchen Fall die Prüfung nach der Unterbrechung fortgesetzt werden. Dann kann die vorangegangene Lektion auch noch einmal geritten werden, sie wird aber nicht nochmal bewertet, und danach geht es normal weiter.” Übrigens: In beiden Disziplinen wird der Ritt nach Beendigung gewertet, eine mögliche Platzierung hat aber zusätzlich zu erfolgen, da kein anderer Reiter durch einen solchen Vorfall benachteiligt werden darf. Es gäbe dann zum Beispiel einen zweiten Sieger und trotzdem einen zweiten Platz.

Stürze: Richtig verhalten im Ernstfall

Was passiert im Falle eines Falles? Auch das ist leider eine Frage, die Reiter wie Richter immer wieder beschäftigt. Regeltechnisch kommt es dabei tatsächlich auf den Zeitpunkt des Sturzes an: Wenn man noch vor dem Überreiten der Startlinie beziehungsweise dem Aufmarschieren runterfällt, führt dies leider unmittelbar zum Ausschluss – auch, wenn sich der Reiter danach theoretisch noch in der Lage fühlt, die Prüfung zu bestreiten. „Das war tatsächlich früher mal anders, ist dann aber geändert worden, aus dem einfachen Grund, dass bei jedem Sturz ein hohes Verletzungsrisiko besteht und es unverantwortlich wäre, den Reiter dann einfach weiterreiten zu lassen”, verrät Susanne Lange. Auch ein Sturz im Verlauf der Prüfung führt daher unweigerlich zur Disqualifikation. Trennen sich Pferd und Reiter allerdings nach der letzten Grußaufstellung oder nach dem Überreiten der Ziellinie, gilt die Prüfung als abgeschlossen und der Sturz hat dahingehend keine weiteren Auswirkungen. „Wichtig zu wissen ist auch, dass ein Reiter, der vor Beginn der Prüfung auf dem Prüfungsplatz stürzt, trotzdem als gestartet gilt, da er den Platz ja mit der Absicht betreten hat, die Prüfung zu absolvieren. Das wiederum hat Einfluss auf die zu ermittelnde Anzahl der Platzierten”, so die Richterin.

Nach einem Sturz stellt sich, wenn alles glimpflich ausgeht, auch die Frage danach, wie Reiter und Pferd den Prüfungsplatz zu verlassen haben. Denn in der Theorie sieht die LPO nach Paragraph 519 vor, dass der Reiter die Bahn im Sattel sitzend zu verlassen hat – das unaufgeforderte Absitzen kann zum Ausschluss führen. „Früher wurde ein Reiter direkt disqualifiziert, wenn er ohne Genehmigung der Richter die Bahn abgesessen verlassen hat. In der aktuellen LPO ist dies allerdings als sogenannter Kann-Ausschluss definiert, das heißt, der Reiter kann dafür disqualifiziert werden, muss es aber nicht”, erklärt Susanne Lange. „Das bedeutet, dass der Reiter nach dem Sturz eigentlich wieder aufsteigen müsste. In den meisten Fällen erlauben die Richter aber natürlich, das Pferd rauszuführen“, ergänzt Sandra Ernst.

„Ein Sturz auf dem Prüfungsplatz führt zum Ausschluss – es sei denn, die Prüfung wurde bereits mit dem Überreiten der Ziellinie oder der letzten Grußaufstellung beendet.” – Susanne Lange

Ein Sturz im Parcours führt sowohl vor Beginn als auch während der Prüfung zum Ausschluss, nicht aber nach Überreiten der Ziellinie. Foto: Equipics/Zachrau
Ein Sturz im Parcours führt sowohl vor Beginn als auch während der Prüfung zum Ausschluss, nicht aber nach Überreiten der Ziellinie. Foto: Equipics/Zachrau

Ein Thema, das in den letzten Jahren für immer mehr Diskussionen in der Turniersportszene sorgt, ist die Siegerehrung. Während sich die einen darauf freuen, gemeinsam mit ihrem Vierbeiner den Applaus auf der Ehrenrunde zu genießen, bekommen die anderen schon allein beim Gedanken daran Schweißausbrüche. Gemäß LPO sind standardmäßig die ersten sechs Platzierten dazu verpflichtet, mit ihren Pferden an der Siegerehrung teilzunehmen. In der Praxis überlässt das Regelwerk die Entscheidung jedoch den Veranstaltern und Richtern, was dazu führt, dass Platzierungen auf vielen Turnieren ganz unterschiedlich gehandhabt werden. Mal sind nur die besten Drei mit Pferd erwünscht, mal alle Platzierten, und mal sollen alle zu Fuß erscheinen. „Hier empfehle ich, einfach mal einen Blick in die Zeiteinteilung zu werfen, in der häufig nähere Angaben zum Prozedere beschrieben werden, oder ansonsten direkt an der Meldestelle nachzufragen, um Missverständnisse und Probleme zu vermeiden”, sagt Susanne Lange.

Fest steht: Wer ohne Genehmigung der Richter der Siegerehrung fernbleibt, wird nachträglich disqualifiziert und bekommt die Platzierung aberkannt. „Reiter, die nicht an der Siegerehrung teilnehmen können, müssen rechtzeitig Dispens bei den Richtern beantragen”, betont Sandra Ernst. „Die Platzierung ist ein fester Bestandteil der Prüfung und sollte von allen Reiterinnen und Reitern mit dem gebührenden Respekt wahrgenommen werden. Denn sie ist weit mehr als nur eine Ehrenrunde zur Musik: Der Veranstalter investiert Zeit und Mühe in die Übergabe von Schleifen und Ehrenpreisen, häufig sind auch die Sponsoren persönlich vor Ort. Die Teilnahme an der Siegerehrung ist daher auch ein Zeichen der Wertschätzung gegenüber allen Beteiligten.”

„Die Platzierung ist ein fester Bestandteil der Prüfung und sollte von allen Reiterinnen und Reitern mit dem gebührenden Respekt wahrgenommen werden.” – Sandra Ernst

„Trotzdem geht Sicherheit natürlich immer vor”, führt Susanne Lange weiter aus. „Je nach Leistungsniveau und Größe der Prüfung, bergen Siegerehrungen schon ein gewisses Gefahrenpotenzial. Wenn beispielsweise Kindern im Reiterwettbewerb noch die nötige Übersicht und Kontrolle in einer solchen Situation fehlt, ist es ratsam, die Ehrenrunde im Schritt oder Trab stattfinden zu lassen. Auch können sich die Eltern oder Begleitpersonen während der Schleifenvergabe neben die Ponys und Pferde stellen, um für mehr Ruhe und Sicherheit zu sorgen. Ebenfalls kritisch wird es, wenn große Starterfelder dazu führen, dass zu viele Pferde auf einem 20×40 Meter großen Dressurviereck die Ehrenrunde hintereinanderweg galoppieren sollen. In solchen Fällen sind wir Richter dazu aufgefordert, gemeinsam mit dem Veranstalter eine Lösung zu finden, die Siegerehrung sicher, aber trotzdem schön zu gestalten”, so die Richterin. „Da gibt es zahlreiche Möglichkeiten. In der Vielseitigkeit ist das ja gang und gäbe.” Doch nicht nur zwischen Richtern und Veranstaltern ist gute Kommunikation das A und O – das gilt auch für die Reiter. „Es gibt natürlich Pferde, mit denen es schlicht und ergreifend nicht möglich ist, eine Ehrenrunde zu reiten. Wenn die Reiter uns ihre Gründe vernünftig erklären, lassen wir sie natürlich vorher rausreiten oder eben von vornherein zu Fuß an der Siegerehrung teilnehmen. Wir wollen da niemanden in eine unangenehme oder gar gefährliche Situation bringen. Wichtig ist vor allem, dass die Reiter nicht einfach der Siegerehrung fernbleiben, sondern offen mit den Richtern und den Veranstaltern kommunizieren – dann lässt sich in der Regel immer eine Lösung finden, die alle Beteiligten zufriedenstellt”, so Susanne Lange. Zu guter Letzt möchten unsere Expertinnen noch einmal betonen, wie wichtig, neben guter Kommunikation, auch das Studieren der Regelwerke – LPO, Ausrüstungskatalog und Aufgabenheft – für Turnierreiter ist: „Im Grunde genommen lassen sich damit alle hier besprochenen sowie viele weitere Fragen beantworten. Wer die aktuellen Regeln kennt, bekommt in der Regel keinerlei Probleme und kann sich voll und ganz auf seine Leistung und den Spaß am Turnierreiten konzentrieren.”

Nur fürs Protokoll…

…noch bis zum Ende der Prüfung warten? Machen die wenigsten Turnierteilnehmer, gerade, wenn sie nicht platziert sind. „Auch das ist für mich eine Frage des Respekts gegenüber der gesamten Turnierorganisation. Zum einen, weil es für die Veranstalter immer schwieriger wird, freiwillige Helfer zu finden, die solche Aufgaben übernehmen. Zum anderen, weil die Richter im Protokoll ihre Bewertung begründen”, so Sandra Ernst. „Stattdessen erleben wir es immer häufiger, dass sich im Nachhinein über Richterurteile beschwert wird. Besser wäre es, das Protokoll abzuholen und, bei Fragen dazu, das Gespräch mit den Richtern zu suchen. Was nicht geht, ist dass Trainer, Eltern oder sonstige Begleitpersonen zu uns kommen, um ihren Frust über eine – in ihren Augen ungerechtfertigte – Bewertung abzulassen. Und auch mit negativen Kommentaren in den sozialen Netzwerken sollte man sich, gerade in der heutigen, zunehmend schweren Zeit für den Reitsport, zurückhalten. Die Reiter sind stattdessen herzlich dazu eingeladen, im Nachgang der Prüfung zu uns zu kommen und Fragen konstruktiv zu klären.”

Die RRP-Expertinnen: Susanne Lange & Sandra Ernst

Susanne Lange und Sandra Ernst sind Richterinnen und seit mehr als 20 Jahren im Amt. Susanne Lange war selbst in Dressur und Springen bis zur Klasse M unterwegs, richtet im Viereck bis zur Klasse M und im Springen bis zur Klasse S, zudem ist sie internationale Springrichterin. Sandra Ernst kann zahlreiche Erfolge im Sattel vorweisen: Sie ist Trägerin des Goldenen Reitabzeichens in der Dressur, ritt erfolgreich bis Grand Prix Special und gibt zudem als Ausbilderin ihr Wissen weiter. Sie richtet Dressur bis zur Klasse S, ist aber durchaus auch im Parcours anzutreffen. Beide sind außerdem internationale Level 3-Stewards und in dieser Funktion regelmäßig auf großen Championaten, zum Beispiel beim CHIO Aachen, unterwegs.

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